Verbandsorndung

Verbandsordnung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachstehend auf die doppelte Schreibweise (männlich/weiblich) für personenbezogene Bezeichnungen verzichtet.

§ 1 Allgemeines

(1) Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung gibt sich der Verband zur detailliertennRegelung verschiedener Verfahrensweisen eine Verbandsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung, darf aber auch nicht zu ihr im Widerspruch stehen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.

(2) Die Anerkennung der Verbandsordnung ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Europäischen Berufsverband für Yoga und seine soziale Ausgestaltung.

(3) Der Verband zertifiziert Yogalehrer aller Richtungen, die sich mit den verbindlichen ethischen Richtlinien zur Berufsausübung einverstanden erklären (siehe § 2) und sich durch ihren Beruf in den angeführten Wertkriterien (siehe § 3) mehr gründen möchten.

§ 2 Ethische Richtlinien für den Beruf des Yogalehrers

Die Wirkungen von Yoga auf die seelisch-geistige Entwicklung des Menschen und für seine Gesundheit können weitreichend sein. Damit
diese Wirkungen entstehen können, besitzt die intakte persönliche Beziehung zwischen Yogalehrer und Lernenden eine wesentliche Bedeutung. Im Ideal wirkt der Yogalehrer durch ein fundiertes Fachwissen, eine reife und verantwortliche Charakterhaltung, sowie eine gedanklich anregende und aufbauend ausstrahlende Seelenverfassung auf seine Klienten. Deshalb wurden die folgenden ethischen Richtlinien von Mitgliedern und Vorstand des Europäischen Berufsverband für Yoga und seine soziale Ausgestaltung aufgestellt. Die Richtlinien sollen zur Transparenz des Yogalehrerberufes beitragen und all jene ethischen Maßstäbe verdeutlichen, die die Mitglieder als notwendige Voraussetzung für eine Berufsausübung ansehen.

(1) Verantwortung im sozialen Leben und Vorbildfunktion In der Übungsweise des ‘Neuen Yogawillen’ strebt das Individuum nach einer authentischen Einheit zwischen der Yogaübungspraxis und dem sozialen Leben. Der Yogalehrer sieht es deshalb als seine innere Pflicht an, sich um diese wachsende Einheit zu bemühen. Ein wesentlicher Lernschritt für den Yogalehrer betrifft das soziale Leben, denn im Neuen Yogawillen liegt ein Zielpunkt darin, zunehmend eine aufbauende Seelenausstrahlung zu seinen Mitmenschen zu entwickeln. Aus diesem spirituellen Verständnis sieht der Yogalehrer die Notwendigkeit alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die belastend in Begegnungen bzw. Beziehungen wirken.

(2) Verantwortung gegenüber Klienten Ein Yogalehrer, der Mitglied dieses Verbandes ist, bejaht die Verantwortung gegenüber sich selbst, seinem Umfeld und seinen Klienten. Er setzt sich aktiv dafür ein, die seelische Stabilität, Gesundheit und Lebenskraft seiner Klienten im Unterricht zu fördern. Der Yogalehrer ist sich auch der Aufgabe und Verantwortung bewusst, seinen Klienten individuell angemessene, praktische Anregungen zur seelisch-geistigen Weiterentwicklung vermitteln zu können.

(3) Der Yogaunterricht ist überkonfessionell, frei von missionierenden und moralisierenden Formen
Der Yogaunterricht ist nicht an Konfessionen gebunden und dadurch für jeden geeignet. Die Unterrichtsinhalte werden anschaulich und beschreibend vermittelt. Moralisierende Formen werden damit vermieden. Ebenso achtet der Yogalehrer darauf, dass er seinen Klienten keine geistigen Inhalte aufgedrängt. So bleibt der Yogaunterricht frei von allen Formen der Missionierung.

(4) Wertschätzung, Unterscheidungsvermögen und Dialog gegenüber unterschiedlichen Yogatraditionen und Yogastilen
Es existiert heute eine große Vielfalt an unterschiedlichen Yogatraditionen und Übungsstilen. Der Yogalehrer bringt den Praktizierenden unterschiedlicher Ansätze von Yoga Respekt entgegen, bemüht sich um eine fachliche Wertschätzung der jeweiligen Qualitäten und enthält sich abwertender, moralisierender Urteile. Als Yogalehrer begegnen wir den unterschiedlichen Formen des Yoga mit der Absicht diese näher kennenzulernen. Als Ausdruck einer fundierten fachlichen Profession und Dialogfähigkeit entwickelt der Yogalehrer ein wachsendes Unterscheidungsvermögen, welche Menschenbilder, Entwicklungsvorstellungen und konkreten Übungsansätze den heute bekannten Yogastilen zugrunde liegen. Im Dialog mit Kollegen und Kolleginnen aus anderen Yogarichtungen sehen wir eine große Möglichkeit des gegenseitigen Lernens und der inhaltlichen Bereicherung. Durch die Begegnung mit einer anderen Yogarichtung soll sich jeder Yogalehrer in seiner eigenen Stilrichtung und in seinem Ehrgefühl zu den bisherigen, eigenen Werten besser gründen und gleichzeitig neue Entwicklungsmöglichkeiten kennenlernen.

(5) Wertschätzung des Neuen Yogawillen
Der EAY vertritt die Werte und Ideale des Yoga insbesondere den von Heinz Grill gegründeten Neuen Yogawillen. Bei Namensmissbrauch
oder unsachlichen Angriffen wird der Vorstand klärend und ordnend einwirken.

(6) Achtung der Persönlichkeit und Unterlassung von Ausnützung
Der Yogalehrer achtet die Persönlichkeit seiner Klienten. Er trägt Sorge dafür, dass keine Abhängigkeiten gegenüber Klienten entstehen und
enthält sich jeglicher materiellen, psychischen, sozialen oder sexuellen Ausnutzung.

(7) Schutz von persönlichen Daten und Mitteilungen
Wer als Yogalehrer Mitglied dieses Verbandes ist, geht mit persönlichen Daten und Mitteilungen seiner Klienten vertraulich um. Persönliche
Mitteilungen von Klienten, zum Beispiel über aktuelle Erkrankungen oder psychische Probleme, unterliegen dem Schutz der Schweigepflicht.

(8) Wahrung von Grenzen innerhalb der Berufsausübung
Als Yogalehrer bleiben wir uns der Grenzen unserer Möglichkeiten bewusst. Klienten, die aufgrund ihrer körperlichen oder psychischen Verfassung einer Heilbehandlung bedürfen, regen wir an, sich in fachkundige ärztliche oder psychologische Behandlung zu begeben.

§ 3 Fachliche und soziale Wertekriterien für den Beruf des Yogalehrers

Nach dem Menschenbild der Anthroposophie und dem Menschenbild, der dem “Neuen Yogawillen” von Heinz Grill zugrunde liegt, besitzt der
Mensch schöpferische Kräfte. Er kann durch die Freiheit, die im schöpferischen Denkprozess liegt, seine persönlich angelegten Grenzen übersteigen und neue, erbauende Lebenskräfte für die gesamte Umgebung und die Mitmenschen erschaffen. Die Entwicklung des Menschen in diesem Sinne zu fördern kann gerade durch den Beruf des Yogalehrers in eine konkrete Umsetzung kommen.
Die nachfolgenden Wertkriterien geben hierfür eine Orientierung:

(1) Eine fundierte und flexibel anwendbare Fachkunde
Eine solide Fachkunde erbaut sich durch ein Studium des Yoga mit authentischen Erfahrungen auf körperlicher, energetischer, seelischer
und geistiger Ebene. Diese Erkenntnissuche und ein reger kollegialer Austausch in Theorie und Praxis sind wesentliche Kriterien um eine Fachkunde zu vertiefen, flexibel anwendbar und frei verfügbar zu halten. Ein Yogalehrer sollte beispielsweise wissen, mit welchen Methoden und Anleitungen er Energien, die im Leibe aufgespeichert sind freisetzt und wie im Gegensatz dazu Energien über das Bewusstsein neu geschaffen werden, welcher Qualität sie sind und wie sie wirken. In solch einer Weise gegründet erlebt er sich selbst in einem Ehrgefühl und in einer Verantwortung und kann die errungene Fachkunde praktisch nach außen gut ausdrücken und anwenden. Der regelmäßige Besuch von Fachfortbildungen erscheint daher sehr wertvoll. Er wird aber jedem vom Umfang her frei und eigenverantwortlich überlassen.

(2) Die Darstellung spiritueller Inhalte
Der Verband und die angeschlossenen Yogalehrer bringen in allen Belangen die Transparenz in den Begriffen und Zielen des Yoga und der
zugrundeliegenden Spiritualität zum Ausdruck. Die angeschlossenen Yogalehrenden streben danach, ein spirituelles Gedankengut unverfälscht und verständlich zu vermitteln, dass es den Teilnehmer in ein bewusstes Wahrnehmen, Erleben und Lernen führt und idealerweise in den Alltag integriert werden kann. Benutzt er Fachausdrücke wie z.B. cakra, Energie, Schwingung etc., führt er die Begriffe in verschiedenen Beschreibungen und Vergleichen so ein, dass die Teilnehmer ein reales Vorstellungsbild davon erhalten, während durch Suggestionen kein bewusstes Realitätsempfinden angeregt wird.

(3) Die konstruktive und offene Dialog- und Kritikfähigkeit
In einem konstruktiven Dialog finden die Gesprächspartner einen neuen, bereicherten Stand mit einer größeren Offenheit für die Mitmenschen
und das Thema, es baut nicht ein Beteiligter gegenüber einem anderen in seinem Wert- und Selbstempfinden ab. Wahrheitsansprüche oder feste Denkvorstellungen erschweren einen offenen Dialog und sind in der Regel kritikresistent. Sie bilden das Gegenteil eines eigenen freien und offenen Standpunktes. Sie beruhen auf einer passiven Übernahme und dem In-Besitz-Nehmen von bestimmten Lehren oder spirituellen Inhalten, ohne eine eigene Wahrheitsforschung anzustellen und erst aus dieser Auseinandersetzung eigene authentisch vertretbare Erkenntnisse zu gewinnen. Im Unterricht bedeutet eine Dialogfähigkeit beispielsweise, dass man seine Inhalte oder sein Thema auf neutrale und beschreibende Weise einbringen lernt und dass weder feststehende und fertige Postulate noch bestimmte Ideologien unterrichtet werden. Außerdem beinhaltet dieser Punkt die Fähigkeit, dass man auf die Fragen der Teilnehmer fachkundig eingehen kann und nicht belehrend wirkt, sondern den Standpunkt des anderen respektiert und die Frage in den Themenaufbau konstruktiv integriert. Dadurch begegnet man sich immer auf einer gleichwertigen Ebene.
Eine konstruktive Kritik kann nächste Möglichkeiten eröffnen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn auf fachlicher Ebene eine Erweiterung
hereingeführt wird und der Person damit eine neue und nächste Sichtweise zur Sache ermöglicht wird.

(4) Die geordnete Beziehung zwischen Lehrer und Schüler
Die Beweggründe und Bedürfnisse des Lehrers und der Teilnehmer verknüpfen sich mit dem Wunsch nach Entwicklung, Wachstum und
Fortschritt auf einem gegenseitigen Wahrnehmen und Respektieren. Persönliche und private Verhältnisse gehören in der Regel nicht in einen
Unterricht. Mit den spirituellen Inhalten kann der Schüler neu Lebensperspektiven, Einsichten und Empfindungen kennenlernen und nach eigenen Anliegen und Interessen sein Leben auf neue Weise mit mehr Reife und Bewusstheit gestalten lernen. Der Yogalehrer verant-
wortet die Inhalte sowie die Beziehungsgestaltung zu den Teilnehmern im Unterricht. Übt der Yogalehrer gleichzeitig eine Tätigkeit als Therapeut aus und kennt er deshalb die privaten Verhältnisse des Teilnehmers, unterliegt er im Unterricht der Schweigepflicht und darf diese Kenntnisse innerhalb einer Gruppe nicht preisgeben. Der Yoga-Unterricht unterscheidet sich grundsätzlich von einer therapeutischen Tätigkeit.

(5) Wertkriterien für die Unterrichtsgestaltung
Wertkriterien für den praktischen Unterricht sind detailliert und mit genauen Literaturhinweisen in einer Broschüre des Internationalen Forschungskreises für Yoga zusammengefasst. Sie beschreiben

– Werte der Ästhetik und des Künstlerischen beim Yoga-Unterrichten
– Werte der Pädagogik
– Werte der technischen Anleitung
– Werte des freien Atems und
– Werte der Konzentration.

Diese Beschreibungen bilden eine erste Zusammenfassung der vom Verband als wichtig erachteten Grundlagen für die Unterrichtsgestaltung.
Darauf aufbauend kann ein Dialog eröffnet werden und dadurch wieder eine Erweiterung geschaffen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

In Ergänzung zu § 3 der Satzung gelten folgende Regelungen:

(1) Die im Rahmen unserer Fortbildungen und Yogalehrerausbildungen vom Verband anerkannten tätigen Kursleitern und Ausbildungsleitern
weisen mindestens 12 Jahre aktive Unterrichtspraxis vor. Gleichzeitig müssen sie ihre Kenntnisse in verschiedenen Fachgebieten wie Medizin,
Anatomie, Yoga, Anthroposophie, Pädagogik durch aktive Praxiserfahrung und regelmäßige Fortbildungen vertiefen und weiterentwickeln.

(2) Für Personen, die ihre Yogalehrer-Ausbildung bei einem Ausbildungsleiter abgeschlossen haben, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, bzw. sich in einer solchen befinden, gilt die dort abgelegte Abschlussprüfung als erfülltes Aufnahmekriterium für eine Mitgliedschaft.

(3) Die Aufnahmekriterien für alle anderen YogalehrerInnen gelten als erfüllt für Personen über 24 Jahre
• mit einer Ausbildung von mindestens 2 Jahren und 500 Stunden
• mit einer Ausbildung von weniger als 500 Stunden, die aber zusätzlich zu ihrer Ausbildung Fortbildungsnachweise in Höhe der geforderten Stundenzahl einbringen oder einbringen werden (innerhalb von 4 Jahren nach Beitritt).
• Personen, die sich gerade in einer Yogalehrer-Ausbildung befinden. Die Ausbildung muss innerhalb von 5 Jahren ab Beginn abgeschlossen werden. Zusätzlich ist für die Aufnahme von Yogalehrern eine Facharbeit erforderlich. Die Facharbeit kann in folgender Form erbracht werden:
• schriftlich
• im Dialog mit dem ersten oder einem stellvertretenden Vorstand bzw. vom Vorstand beauftragten Fachpersonen
• als praktische Lehreinheit im Rahmen einer Veranstaltung unter Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bzw. vom Vorstand beauftragten Fachpersonen.
Wird die Facharbeit in schriftlicher Form eingereicht, soll sie in einem Umfang von mindestens 5 Din A4 Seiten eine übersichtliche Darstellung
über die Fachkompetenz des Bewerbers geben. Es soll deutlich zum Ausdruck kommen, wie ein Wertkriterium aus der Verbandsordnung zur
Förderung der Freiheit des Menschen im eigenen Unterricht integriert wird bzw. dies als Zielsetzung angestrebt wird. Diese wird vor der Aufnahme eingereicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Zertifizierung
Die 3 Zertifikationsstufen innerhalb der geistigen Schulung haben ihre eigene Bedeutung und sind von der Mitgliedschaft im Verband
unabhängig zu sehen. Wir empfehlen sie zur Förderung gezielter Lernfortschritte

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